Ethos wird den Präsidenten des Nominationsausschusses nicht in seinem Amt bestätigen, wenn die Erneuerung des Verwaltungsrats nicht zufriedenstellend ausfällt. In der Ausgabe 2013 der «Richtlinien zur Ausübung der Stimmrechte und Grundsätze zur Corporate Governance» verstärkt die Stiftung ihre Anforderungen für die Erneuerung des Verwaltungsrats, die Vergütungsstruktur für die Geschäftsleitung sowie für Kapitalemissionen ohne Vorzugsrechte.
So wird in der neuen Ausgabe empfohlen, der Wiederwahl des Präsidenten des Nominationsausschusses nicht zuzustimmen, falls die Erneuerung des Verwaltungsrats als ungenügend beurteilt wird. Ausserdem kann seine Wiederwahl oder diejenige des Verwaltungsratspräsidenten auch verweigert werden, wenn die Performance der Gesellschaft seit mehreren Jahren unbefriedigend ist. Denn diese beiden Personen tragen eine besondere Verantwortung für die Zusammenstzung des Rats.
Was die Vergütungen der Geschäftsleitung betrifft, werden die Bezüge des CEO künftig separat behandelt. Der variable Teil seiner Vergütung soll das Dreifache seines Grundgehalts nicht übersteigen, bei den übrigen Geschäftsleitungsmitgliedern sollte er maximal doppelt so hoch sein. Im übrigen wird Ethos die Struktur der variablen Vergütung besonders aufmerksam beobachten, sollte doch ein bedeutender Anteil davon von der langfristigen Wertschöpfung abhängig gemacht werden.
Schliesslich werden die institutionellen Anleger immer zurückhaltender, wenn es um die Ermächtigung für bedeutende Kapitalerhöhungen ohne präzisen Zweck und ohne Vorzugszeichnungsrechte geht. Solche Ermächtigungen werden als Blankoschecks für das Management betrachtet, um die Besitz- und Gesellschaftsrechte der Anteilseigner zu verwässern. Ethos empfiehlt, sämtliche Ermächtigungen für Kapitalerhöhungen für allgemeine Finanzierungszwecke ohne Vorzugsrechte auf 25% des ausgegebenen Kapitals statt wie bisher auf 33% zu begrenzen. Eine Limite von 20% pro Ermächtigung bleibt bestehen.