05/08/2001

Die Anlagestiftung ethos hat einen Antrag für die Traktandenliste der Generalversammlung vom 1. Juni 2001 eingereicht bezüglich der Aufnahme eines neuen Artikels in die Statuten. Dieser lautet wie folgt :
Art. 16 Absatz 3 (neu) "Der Verwaltungsrat ergreift geeignete Massnahmen um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten."

Der Verwaltungsrat muss fähig sein, seine Aufgaben unabhängig und objektiv zu erfüllen. Zu diesem Zweck muss er sich in geeigneter Weise organisieren und aus genügend unabhängigen Mitgliedern bestehen. Als unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrates gilt ein Mitglied das keine Beziehungen zur Gesellschaft hat, die seine objektive Mitarbeit im Rat gefährden oder zu Interessenskonflikten führen könnten. Ein unabhängiger Verwaltungsrat leistet einen wichtigen Beitrag zum Erfolg eines Unternehmens, dies sowohl für seine Aktionäre als auch für die Mehrheit seiner anderen Anspruchsgruppen. Aus diesem Grund möchte die Anlagestiftung ethos, dass der Verwaltungsrat der CS Group geeignete Massnahmen ergreift, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten.

Anlässlich der Generalversammlung der CS Group vom vergangenen Jahr hatte die Anlagestiftung ethos gegen die Wahl von Herrn Lukas Mühlemann in den Verwaltungsrat Stellung bezogen. Im Rahmen des diesbezüglich aufgenommenen Dialogs zwischen ethos und CS Group, hatte Letztere bestätigt, dass sie nicht beabsichtige, besondere Massnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Verwaltungsrates zu treffen, dies obwohl Herr Mühlemann voraussichtlich beide Funktionen als Präsident des Verwaltungsrates und als Präsident der Generaldirektion in Personalunion wahrnehmen würde.

Die Anlagestiftung ethos weist dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Verwaltungsrates einen besonderen Stellenwert zu, wie dies in Kapitel 2 der Richtlinien zur Ausübung der Stimmrechte dargelegt ist. Ein unabhängiger Verwaltungsrat trägt in der Tat in einem grossen Ausmass zum Unternehmenserfolg bei sowohl für die Aktionäre als auch für alle anderen Anspruchsgruppen.

In diesem Sinn hat ethos die Aufnahme eines Antrages in die Tagesordnung der Generalversammlung der CS Group vom 1. Juni 2001 ersucht. Dieser Antrag zielt darauf hin, die Unabhängigkeit des Verwaltungsrates gemäss der Codes of Best Practice im Bereich Corporate Governance zu fördern. Beiliegend finden Sie den Text des Antrages sowie eine kurze Erläuterung. Angesichts des heutigen Standes des Obligationenrechts musste der Antrag, zur Aufnahme in die Tagesordnung, in Form einer Statutenänderung vorgeschlagen werden.

Es ist zu bedauern, dass der Verwaltungsrat der CS Group sich entschlossen hat, den Aktionären vorzuschlagen, diesen Antrag mit der Begründung zu verwerfen, er sei „lediglich eine unnötige Wiederholung eines allgemein anerkannten rechtlichen Grundsatzes für börsenkotierte Gesellschaften“. Dabei gilt es hervorzustreichen, dass kein einziger rechtlicher Grundsatz die Unabhängigkeit des Verwaltungsrates erwähnt ; einzig die Codes of Best Practice im Bereich Corporate Governance gehen darauf ein. Das Schweizer Obligationenrecht (Art. 716a) sieht nur vor, dass der Verwaltungsrat die hohe Kontrolle über die mit der Führung beauftragten Personen ausüben muss. Die aktuelle interne Regelung der CS Group zeigt leider, dass die Forderung nach der Unabhängigkeit des Verwaltungsrates sich nicht als überflüssig erweist; die Aufnahme in die Statuen wäre in diesem Zusammenhang durchaus sinnvoll.

Zudem ist ethos erstaunt, dass der Verwaltungsrat die Veröffentlichung eines erläuternden, 8-Zeilen langen Textes verweigert hat, der ihm zugestellt wurde. Dieser Text sollte die Aktionäre über die Motive und den Zweck unseres Antrages informieren. Eine solche Haltung beeinträchtigt das Recht auf Meinungsäusserung der Aktionäre.

Die Anlagestiftung ethos hofft, dass alle individuellen und institutionellen Aktionäre, die das Anliegen der Unabhängigkeit des Verwaltungsrates teilen, den von ethos gestellten Antrag unterstützen werden.

Nachricht
Generalversammlungen