12/20/2007

Die im Zusammenhang mit der Hypothekarkrise in den USA entstandenen erheblichen Abschreibungen und Verluste von UBS bedürfen nach Auffassung von Ethos genaueren Abklärungen. Als langfristig orientierter Aktionär der Bank verlangt Ethos von der UBS-Führung eine umfassende Darlegung der Ursachen, die zu diesem massiven Einschnitt führen konnten. Zu diesem Zweck hat Ethos zuhanden der ausserordentlichen Generalversammlung von Mitte Februar 2008 je einen Antrag auf detaillierte Auskunft zu den Ereignissen und eine Sonderprüfung gestellt.

Das Auskunftsbegehren von Ethos und die Sonderprüfung sollen allfällige Mängel in der Risikobewirtschaftung und Risikokontrolle aufzeigen. Dieses Vorgehen hat zwei Ziele. Einerseits soll abgeklärt werden, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden. Andererseits dient das Verfahren auch zur Verbesserung der Risikobewirtschaftung und -kontrolle der Bank in der Zukunft.

Das Auskunftsbegehren von Ethos (gemäss Art. 697 OR) ist sowohl an den Verwaltungsrat von UBS als auch an die Revisionsstelle der Bank gerichtet. Diese werden die Fragen im Prinzip an der ausserordentlichen Generalversammlung beantworten. Die Fragen betreffen die folgenden Themen:
a) Themen der Fragen an den Verwaltungsrat
  • Unabhängigkeit zwischen Risikobewirtschaftung und Risikokontrolle
  • Limiten für Transaktionen in besonderen Risikosituationen
  • Vorhandensein einer internen Sonderprüfung für 2006 oder 2007
  • Risikokontrolle bei der Reintegration von Dillon Reed Capital Management
  • Vergütungssystem der Mitarbeitenden der Risikokontrolle
  • Vergütungen 2006 der Führungsinstanzen
  • Gleichbehandlung der Aktionäre und Zeichnungsrecht für Wandelobligationen
b) Themen der Fragen an die Revisionsstelle
  • Umsetzung des Rundschreibens der Eidgenössischen Bankenkommission vom 27.9.2006
  • Allfällige Anpassung der Rechnungslegung 2006
  • Unabhängigkeit und Angemessenheit des Risikokontrollsystems seit 2006
Unter Vorbehalt der Antworten auf dieses Auskunftsbegehren wird Ethos an der Generalversammlung beantragen, eine Sonderprüfung durch einen unabhängigen Experten gemäss Art. 697a OR einzuleiten. Dieser soll die in den Fragen des Auskunftsbegehrens erwähnten Sachverhalte abklären.
An der vorgesehenen ausserordentlichen Generalversammlung des kommenden Februars gilt es also wichtige Entscheidungen zu fällen. Dafür fordert Ethos die Aktionärinnen und Aktionäre von UBS auf, an dieser ausserordentlichen Generalversammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.
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Unternehmensführung